Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25) |
(1) Die Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets sind verpflichtet, die erforderlichen Diensträume für die Notariate mit Einrichtungsgegenständen zur Verfügung zu stellen und die Diensträume zu reinigen, zu heizen und zu beleuchten. Die Verpflichtung umfasst auch die Bereitstellung einer den Vorgaben der Landesjustizverwaltung entsprechenden Verkabelung der Diensträume.
(2) Die Verpflichtung obliegt der Gemeinde am Sitz des Notariats.
Literatur im Internet zu § 14 LFGG
Querverweise
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