Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25)   
§ 15
Siegel

Die Notariate führen Siegel. Das Siegel des Notariats ist auch Siegel für das Amt des Notars nach § 3 Abs. 1.

Literatur im Internet zu § 15 LFGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 15 LFGG:
    LFGG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 11 II 3 (Ausfertigungen und Abschriften)
     
      Nachlaß- und Teilungssachen
        § 38 (Nachlaßgericht)

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