Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25)   

§ 16
Sprechtage

Die Notare sind verpflichtet, im Notariatsbezirk allgemeine Sprechtage einzurichten, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und die Gemeinde geeignete Räume zur Verfügung stellt.

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 16 LFGG

Querverweise

Auf § 16 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Grundbuchämter und Grundbuchsachen
        § 30 (Sprechtage, Geschäftsstelle, Geschäftsverteilung und Vertretung)
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