Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25)   
§ 16
Sprechtage

Die Notare sind verpflichtet, im Notariatsbezirk allgemeine Sprechtage einzurichten, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und die Gemeinde geeignete Räume zur Verfügung stellt.

Literatur im Internet zu § 16 LFGG

Querverweise

Auf § 16 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Grundbuchämter und Grundbuchsachen
        § 30 (Sprechtage, Geschäftsstelle, Geschäftsverteilung und Vertretung)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 16 LFGG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht