Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25)   
§ 19
Geschäftsverteilung und Vertretung

(1) Bei den mit mehreren Notaren besetzten Notariaten wird vom aufsichtsführenden Notar nach Anhörung der weiteren Notare ein Geschäftsverteilungsplan für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit aufgestellt. Hierbei wird auch die Vertretung in Verhinderungsfällen geregelt. Die Geschäftsverteilung umfaßt nicht die Amtstätigkeit des Notars nach § 3 Abs. 1.

(2) Notarvertreter stehen für die Anwendung des Absatzes 1 den Notaren gleich. Einem Notarvertreter wird ein Teil des Geschäftsbereichs eines Notars oder mehrerer Notare übertragen. Wird dem Notariat nur vorübergehend ein Notarvertreter zugeteilt, so kann das Justizministerium die Geschäftszuteilung regeln oder sie einem Notar für seinen Geschäftsbereich übertragen.

(3) Der Geschäftsverteilungsplan bedarf der Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts. Dieser kann Änderungen vornehmen.

(4) Ist ein Notariat nur mit einem Notar oder Notarvertreter besetzt, so bestimmt der Präsident des Landgerichts für den Fall der Verhinderung einen Notar oder Notarvertreter des Landgerichtsbezirks zum Vertreter. Er hat diese Befugnis auch sonst, wenn er eine Regelung der Vertretung nach Absatz 1 nicht für ausreichend hält.

(5) Der nach dem Geschäftsverteilungsplan oder durch den Präsidenten des Landgerichts bestimmte Vertreter ist im Fall der Verhinderung eines Notars oder Notarvertreters auch Vertreter für die Amtstätigkeit nach § 3 Abs. 1.

(6) Sind einem Notariat Rechtspfleger zugeteilt, so sind auch deren Aufgaben durch Geschäftsverteilungsplan zu regeln. Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(7) Die Gültigkeit der Handlung eines Notars oder Notarvertreters wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung oder der Vertretungsregelung von einem anderen Notar oder Notarvertreter wahrzunehmen gewesen wäre.

Literatur im Internet zu § 19 LFGG

Querverweise

Auf § 19 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Grundbuchämter und Grundbuchsachen
        § 30 (Sprechtage, Geschäftsstelle, Geschäftsverteilung und Vertretung)
        § 35a (Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs)
     
      Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften
        § 46 (Allgemeine Überleitungsvorschrift)
        § 49 (Sonderbestimmungen und Überleitungsvorschriften für das württembergische Rechtsgebiet)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 LFGG:

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