Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
§ 2
Sachliche Unabhängigkeit

Die Notare bei den Notariaten (Notare im Landesdienst) sind bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Literatur im Internet zu § 2 LFGG

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