Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25) |
Für das Amt des Notars nach § 3 Abs. 1 finden die Vorschriften in § 14 (Allgemeine Berufspflicht), § 15 (Amtsverweigerung), § 16 (Ausschließung von der Amtsausübung), § 17 (Gebühren), § 18 (Pflicht zur Verschwiegenheit), § 28 (Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit), § 29 Abs. 1 (Werbeverbot), § 30 Abs. 1 (Ausbildungspflicht) und in § 31 (Verhalten des Notars) der Bundesnotarordnung entsprechende Anwendung. Ferner gelten die besonderen Vorschriften der §§ 21 bis 24 der Bundesnotarordnung.
Literatur im Internet zu § 20 LFGG
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