Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25) |
(1) Endet die Amtszeit des Notars bei einem Notariat, so sind die von ihm verwahrten Niederschriften, Bücher und Akten und die laufenden Amtsgeschäfte von seinem Nachfolger zu übernehmen. Der Nachfolger erteilt Ausfertigungen und Abschriften und gestattet die Einsicht der Niederschriften. Dies gilt auch bei einer vorläufigen Untersagung der Amtstätigkeit für deren Dauer.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann, bis ein Notar neu bestellt ist oder der bereits bestellte Notar zur Amtsausübung wieder zugelassen wird, ein Notar oder Notarvertreter zur vorübergehenden Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ermächtigt werden (Amtsverwalter).
Literatur im Internet zu § 22 LFGG
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