Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25)   
§ 23
Nebentätigkeit

Für Nebentätigkeiten der Notare gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.

Literatur im Internet zu § 23 LFGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 23 LFGG:
    Landesbeamtengesetz (LBG)
      §§ 82 ff

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