Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25)   

§ 24
Hilfskräfte des Notars

(1) Der Notar kann für die Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 selbst Hilfskräfte beschäftigen. Bei der Einstellung hat sie der Notar nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen in § 14 Abs. 4 und § 18 der Bundesnotarordnung besonders hinzuweisen.

(2) Unberührt bleibt die Verpflichtung des Landes, die erforderlichen Hilfskräfte zuzuteilen.

(3) Der Notar kann den beamteten Bediensteten im Notariat für die Mitwirkung bei Tätigkeiten, für die er einen Gebührenanteil erhält, einen angemessenen Teil dieser Gebührenanteile als freiwillige Leistung überlassen.

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