Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25)   
§ 25
Besondere Bestimmungen für den Notarvertreter

(1) Die für die Notare geltenden Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch auf Notarvertreter Anwendung.

(2) Der Notarvertreter ist für die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben Vertreter des Notars, dessen Geschäftsbereich er nach der Geschäftsverteilung zugeteilt ist. Seine Zuständigkeit ist nicht auf den Verhinderungsfall beschränkt, jedoch kann der Umfang seiner Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 durch die für die Dienstaufsicht zuständigen Stellen eingeschränkt werden. § 41 Abs. 2 (Verbot der Beurkundung) der Bundesnotarordnung findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Urkunden des Notarvertreters werden bei den Urkunden des Notars verwahrt.

Literatur im Internet zu § 25 LFGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 25 LFGG:
    LFGG
      Notariate
        § 18 V (Geschäftsstelle) (zu § 25 II)

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