Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 2. Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25) |
(1) Die für die Notare geltenden Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch auf Notarvertreter Anwendung.
(2) Der Notarvertreter ist für die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben Vertreter des Notars, dessen Geschäftsbereich er nach der Geschäftsverteilung zugeteilt ist. Seine Zuständigkeit ist nicht auf den Verhinderungsfall beschränkt, jedoch kann der Umfang seiner Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 durch die für die Dienstaufsicht zuständigen Stellen eingeschränkt werden. § 41 Abs. 2 (Verbot der Beurkundung) der Bundesnotarordnung findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Urkunden des Notarvertreters werden bei den Urkunden des Notars verwahrt.
Literatur im Internet zu § 25 LFGG
Querverweise
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