Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 3. Abschnitt - Grundbuchämter und Grundbuchsachen (§§ 26 - 35a) |
Das Siegel des Notariats ist auch Siegel des Grundbuchamts. Sofern die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Grundbuchamtes auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen wird, führt die beauftragte andere staatliche Stelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts das eigene Siegel. In den Fällen des § 26 Abs. 6 ist das Siegel des Amtsgerichts das Siegel des Grundbuchamts.
Literatur im Internet zu § 28 LFGG
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 28 LFGG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen