Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   3. Abschnitt - Grundbuchämter und Grundbuchsachen (§§ 26 - 35a)   
§ 30
Sprechtage, Geschäftsstelle, Geschäftsverteilung und Vertretung

Für die Einrichtung von Sprechtagen in den Räumen des Grundbuchamts und für die Geschäftsstelle sowie für die Geschäftsverteilung und Vertretung gelten die §§ 16, 18 und 19 entsprechend.

Literatur im Internet zu § 30 LFGG

Querverweise

Auf § 30 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften
        § 46 (Allgemeine Überleitungsvorschrift)
        § 49 (Sonderbestimmungen und Überleitungsvorschriften für das württembergische Rechtsgebiet)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 30 LFGG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht