Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   3. Abschnitt - Grundbuchämter und Grundbuchsachen (§§ 26 - 35a)   
§ 31
Bestellung und Abberufung des Ratschreibers

(1) Jede Gemeinde, die Sitz eines Grundbuchamts ist, bestellt einen Ratschreiber; dies gilt nicht, wenn das Grundbuch von einem Amtsgericht geführt wird. Für die Bestellung gilt § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundbuchämter, so kann für jedes Grundbuchamt ein weiterer Ratschreiber bestellt werden. Im badischen Rechtsgebiet sind weitere Ratschreiber zu bestellen, soweit dies wegen der weitergehenden Zuständigkeit in Grundbuchsachen (§ 32 Abs. 2) erforderlich ist; § 153 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln.

(2) Für die in § 32 Abs. 4 genannte Befugnis können Ratschreiber auch in Gemeinden bestellt werden, die nicht Sitz eines Grundbuchamts sind, sowie in Ortsteilen, für die die Ortschaftsverfassung eingeführt ist. Dasselbe gilt, soweit ein besonderes Bedürfnis besteht, in Ortsteilen, für die die Bezirksverfassung eingeführt ist; die Bestellung der Ratschreiber bedarf in diesen Fällen der Zustimmung des Justizministeriums.

(3) Die Ratschreiber und ihre Vertreter sollen mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, so bedürfen sie zur Aufnahme ihrer Tätigkeit der Zustimmung des die Aufsicht führenden Präsidenten des Landgerichts. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die erforderliche Eignung nachgewiesen ist.

(4) Der Präsident des Landgerichts hat den Ratschreiber seines Amtes zu entheben, wenn er die erforderliche Eignung nicht besitzt. Ist der Ratschreiber nur für einen Teil seiner Aufgaben ungeeignet, kann ihm seine Tätigkeit teilweise untersagt werden. Der Präsident des Landgerichts kann einstweilige Anordnungen treffen.

(5) Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vor einer Maßnahme nach Absatz 4 zu hören. Bei besonderer Eilbedürfigkeit kann die Anhörung vor Erlaß einer einstweiligen Anordnung unterbleiben.

(6) Der Ratschreiber kann auf seine Amtstätigkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts verzichten. Der Verzicht ist der Gemeinde und ihrer Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(7) Ist eine Maßnahme nach Absatz 4 ergangen oder hat der Ratschreiber auf seine Amtstätigkeit nach Absatz 6 verzichtet, ist die Neubestellung des Ratschreibers durch die Gemeinde unwirksam, sofern der Präsident des Landgerichts der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat.

Literatur im Internet zu § 31 LFGG

Querverweise

Auf § 31 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 4 (Aufsicht)
     
      Grundbuchämter und Grundbuchsachen
        § 35a (Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs)
     
      Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften
        § 46 (Allgemeine Überleitungsvorschrift)
        § 48 (Überleitungsvorschriften für das badische Rechtsgebiet)
        § 49 (Sonderbestimmungen und Überleitungsvorschriften für das württembergische Rechtsgebiet)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 LFGG:
    Gemeindeordnung (GemO)
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeindebedienstete
          § 58 II (Gemeindefachbediensteter)
        Besondere Verwaltungsformen
          Bezirksverfassung
            § 64 (Gemeindebezirk) (zu § 31 II 2)
          Ortschaftsverfassung
            § 67 (Einführung der Ortschaftsverfassung) (zu § 31 II 1)

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