Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   3. Abschnitt - Grundbuchämter und Grundbuchsachen (§§ 26 - 35a)   
§ 33
Erinnerung gegen Entscheidungen des Ratschreibers

(1) Gegen die Entscheidungen des Ratschreibers ist die Erinnerung zulässig.

(2) Der Ratschreiber kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Notar vor.

(3) Über die Erinnerung entscheidet der Notar. Gegen die Entscheidung des Notars ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(4) Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird.

Literatur im Internet zu § 33 LFGG

Querverweise

Auf § 33 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 7 (Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten)
     
      Grundbuchämter und Grundbuchsachen
        § 35a (Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs)
     
      Nachlaß- und Teilungssachen
        § 40 (Mitwirkung der Gemeinde)

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