Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   3. Abschnitt - Grundbuchämter und Grundbuchsachen (§§ 26 - 35a)   
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Hilfskräfte des Grundbuchamts

Im badischen Rechtsgebiet haben die Gemeinden, die Sitz eines Grundbuchamts sind, soweit erforderlich, weitere geeignete Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

Literatur im Internet zu § 34 LFGG

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