Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 3. Abschnitt - Grundbuchämter und Grundbuchsachen (§§ 26 - 35a) |
(1) Für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 93 der Grundbuchverfügung.
(2) Für die dem Landesrecht nach §§ 136 und 143 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung vorbehaltenen Bereiche des Grundbuchrechts gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die bundesrechtlichen Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen entsprechend. Für Bergwerke und Grundstücke der Privatbahnen werden besondere Grundbücher angelegt.
(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies zur Anpassung an die landesrechtliche Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Grundbuchamts und des Grundbuchbeamten erforderlich oder im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist.
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