Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   4. Abschnitt - Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§§ 36 - 37)   
§ 36
Betreuungsgericht

Betreuungsgericht ist im württembergischen Rechtsgebiet das Amtsgericht oder das Notariat. Das Notariat ist zuständig, soweit in § 37 nichts anderes bestimmt ist.

Literatur im Internet zu § 36 LFGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 36 LFGG:

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