Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 4. Abschnitt - Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§§ 36 - 37) |
Betreuungsgericht ist im württembergischen Rechtsgebiet das Amtsgericht oder das Notariat. Das Notariat ist zuständig, soweit in § 37 nichts anderes bestimmt ist.
Literatur im Internet zu § 36 LFGG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 36 LFGG:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 35
- Schlußbestimmungen
- § 195 I
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