Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
(1) Die Notariate und die Grundbuchämter stehen unter der Dienstaufsicht des Notars, des Präsidenten des Landgerichts, des Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums. Erstreckt sich der Bezirk eines Grundbuchamts auf den Bezirk von mehr als einem Landgericht oder Oberlandesgericht, ist für die Dienstaufsicht der Sitz des Grundbuchamts maßgeblich.
(2) Ist das Notariat mit mehreren Notaren besetzt, so bestimmt das Justizministerium den aufsichtsführenden Notar. Die Aufsicht erstreckt sich nicht auf andere Notare.
(3) Die Dienstaufsicht umfaßt im Bereich des § 3 Abs. 1 auch die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und § 94 der Bundesnotarordnung finden entsprechende Anwendung.
(4) Das Justizministerium bestellt bei jedem Landgericht Richter, die den Präsidenten des Landgerichts bei seiner Aufsichtstätigkeit unterstützen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 4 gelten für die Tätigkeit der Ratschreiber sowie für die Mitwirkung der Gemeinden in Nachlaß- und Teilungssachen entsprechend. Die Aufsicht beschränkt sich unbeschadet von § 31 auf die Fachaufsicht; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Literatur im Internet zu § 4 LFGG
Querverweise
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