Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 6. Abschnitt - Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken (§§ 44 - 45) |
(1) Die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch sind für die Wertermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken sowie von Grundstückszubehör allgemein zuständig. Es kann ein Gutachten über den Verkehrswert oder einen anderen Wert verlangt werden.
(2) Das Gutachten ist auf Antrag von Gerichten oder Behörden zu erstatten oder auf Antrag von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Rechtsprechung zu § 44 LFGG
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BGH, hessische Ortsrichter, 29.11.90 (BGHZ 113, 71)
§ 839 BGB, (hier: keine) "Gebührenbeamte", Art. 77 EGBGB, hoheitliche Tätigkeit, (Hinweis: vgl. in Baden-Württemberg § 44 LFGG);
Art. 79 EGBGB
Literatur im Internet zu § 44 LFGG
Querverweise
Auf § 44 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 34 (Feststellung des Grundstückswerts)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Wertermittlung
- §§ 192 ff (Gutachterausschuss) (zu §§ 44 ff)
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