Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 6. Abschnitt - Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken (§§ 44 - 45) |
Literatur im Internet zu § 45 LFGG
Querverweise
Auf § 45 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 34 (Feststellung des Grundstückswerts)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 12 (Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses)
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