Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   6. Abschnitt - Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken (§§ 44 - 45)   
§ 45
Verfahren

Der Gutachterausschuß soll die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte auf Verlangen schriftlich niederlegen. Im übrigen finden auf das Verfahren des Gutachterausschusses die Vorschriften entsprechende Anwendung, die für seine Tätigkeit nach dem Baugesetzbuch gelten.

Literatur im Internet zu § 45 LFGG

Querverweise

Auf § 45 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
      Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
        § 34 (Feststellung des Grundstückswerts)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 LFGG:
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
          § 12 (Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses)

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