Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   7. Abschnitt - Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften (§§ 46 - 51)   
§ 47
Bisheriger Umfang der Notariate und Grundbuchämter

(1) Die Notariate und Grundbuchämter bleiben in ihrem bisherigen Umfang unbeschadet des § 13 Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 aufrechterhalten.

(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sitze und Bezirke der Notariate und Grundbuchämter zu umschreiben und bekanntzumachen. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung treten die bisher maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes außer Kraft.

Literatur im Internet zu § 47 LFGG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 47 LFGG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht