Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 7. Abschnitt - Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften (§§ 46 - 51) |
(1) Die Notariate und Grundbuchämter bleiben in ihrem bisherigen Umfang unbeschadet des § 13 Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 aufrechterhalten.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sitze und Bezirke der Notariate und Grundbuchämter zu umschreiben und bekanntzumachen. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung treten die bisher maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes außer Kraft.
Literatur im Internet zu § 47 LFGG
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