Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 7. Abschnitt - Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften (§§ 46 - 51) |
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestellten Notariatsdienstverweser und Hilfsnotare sind Notarvertreter im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Hat eine Gemeinde beim Inkrafttreten des Gesetzes für die in § 32 Abs. 2 genannten Aufgaben keinen Hilfsbeamten für das Grundbuchamt zu stellen, so finden die Vorschriften der §§ 31 und 32 keine Anwendung. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von den Amtsgerichten verwahrten Urkunden und Akten der Notariate und Notare gehen spätestens bis zum 31. Dezember 1979 in die Verwahrung der Notariate und Notare über. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Übergabe der Urkunden und Akten, sobald die räumlichen Voraussetzungen für die Übernahme gegeben sind. Bis zu dem nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt sind die bisher geltenden Bestimmungen über die Einsicht der Urkunden und Akten, die Erteilung der Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge sowie die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen weiter anzuwenden.
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