Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   7. Abschnitt - Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften (§§ 46 - 51)   

§ 49
Sonderbestimmungen und Überleitungsvorschriften für das württembergische Rechtsgebiet

(1) In den Bezirken der Amtsgerichte Heilbronn und Stuttgart stehen die Aufsicht nach §§ 4, 31 Abs. 3 bis 7 und die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung und Vertretungsregelung nach § 19 und § 30 anstelle des Präsidenten des Landgerichts dem Präsidenten des Amtsgerichts zu; § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Notare erhalten für den Büroaufwand, soweit er nicht mit Geschäften verbunden ist, an denen dem Notar ein Gebührenanteil zusteht, einen pauschalen Kostenersatz, dessen Höhe und Zahlungsweise durch Verwaltungsvorschrift des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart geregelt wird.

(3) Die bei Notariaten des württembergischen Rechtsgebiets bestehenden Geschäftsabteilungen werden aufgehoben.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei den Notariaten tätigen Hilfsnotare und selbständigen Gehilfen sind Notarvertreter im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Die Niederschriften über die Beurkundungen der Ratschreiber werden auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Beurkundungen von den Grundbuchämtern verwahrt.

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Literatur im Internet zu § 49 LFGG

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