Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten, den Notariaten und den Grundbuchämtern übertragen sind, gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
(2) Für alle den ordentlichen Gerichten, den Notariaten oder den Grundbuchämtern übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 6 bis 11.
Literatur im Internet zu § 5 LFGG
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