Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
(1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten, den Notariaten oder den Grundbuchämtern übertragen sind, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 2 bis 34 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Über die Ablehnung eines Notars im Landesdienst wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet das Landgericht.
(2) Für alle den ordentlichen Gerichten, den Notariaten oder den Grundbuchämtern übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 6 bis 11.
(3) Ist in einem Verfahren bei einem Notariat die Androhung oder die Anordnung von Haft erforderlich, so ist insoweit das Amtsgericht zuständig.
Literatur im Internet zu § 5 LFGG
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