Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 7. Abschnitt - Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften (§§ 46 - 51) |
(1) Im hohenzollerischen Rechtsgebiet wird auf den Gebieten des Notarrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich des Grundbuchrechts, das im württembergischen Rechtsgebiet geltende Landes- und Bundesrecht eingeführt.
(2) Ratschreiber können in den Grundbuchamtsbezirken Gammertingen, Hechingen und Sigmaringen nur für die in § 32 Abs. 4 genannte Befugnis bestellt werden.
Literatur im Internet zu § 50 LFGG
Querverweise
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