Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   7. Abschnitt - Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften (§§ 46 - 51)   
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Hohenzollerisches Rechtsgebiet

(1) Im hohenzollerischen Rechtsgebiet wird auf den Gebieten des Notarrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich des Grundbuchrechts, das im württembergischen Rechtsgebiet geltende Landes- und Bundesrecht eingeführt.

(2) Ratschreiber können in den Grundbuchamtsbezirken Gammertingen, Hechingen und Sigmaringen nur für die in § 32 Abs. 4 genannte Befugnis bestellt werden.

Literatur im Internet zu § 50 LFGG

Querverweise

Auf § 50 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Grundbuchämter und Grundbuchsachen
        § 35a (Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs)
     
      Schlußbestimmungen
        § 55 (Inkrafttreten)

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