Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   9. Abschnitt - Schlußbestimmungen (§ 54 - 55)   
§ 54
Aufhebungsvorschrift

Die Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben...

(hier nicht wiedergegeben)

Literatur im Internet zu § 54 LFGG

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