Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
§ 6
Besondere Zuständigkeiten

(1) Über die Ausschließung und Ablehnung eines Notars im Landesdienst entscheidet das Landgericht.

(2) Ist in einem Verfahren bei einem Notariat die Androhung oder die Anordnung von Haft erforderlich, so ist insoweit das Amtsgericht zuständig.

Literatur im Internet zu § 6 LFGG

Querverweise

Auf § 6 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 5 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

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