Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
§ 7
Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten

(1) Die Vorschrift des § 6 FamFG findet auch für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und eines Gemeindebediensteten, der mit der Erledigung der Aufgaben nach § 40 beauftragt ist, entsprechende Anwendung.

(2) Verfügungen des Urkundsbeamten und des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung anfechtbar. Über eine Erinnerung gegen eine Verfügung des Urkundsbeamten beim Notariat oder beim Grundbuchamt entscheidet der Notar; § 33 findet entsprechende Anwendung.

Literatur im Internet zu § 7 LFGG

Querverweise

Auf § 7 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 5 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

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