Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
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Begründung

Entscheidungen und Verfügungen sind zu begründen, wenn sie dem Begehren eines Beteiligten nicht entsprechen.

Literatur im Internet zu § 8 LFGG

Querverweise

Auf § 8 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 5 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

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