Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
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Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen sind von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß zu berichtigen. Die Berichtigung ist auf der Urschrift und ihren Ausfertigungen zu vermerken.

(2) Gegen einen Beschluß nach Absatz 1 ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.

Literatur im Internet zu § 9 LFGG

Querverweise

Auf § 9 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
    LFGG
      Allgemeine Bestimmungen
        § 5 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

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