Landesgebührengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze (§§ 1 - 2) |
Dieses Gesetz gilt für Gebühren und Auslagen, die Behörden für öffentliche Leistungen festsetzen und erheben, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Das Kommunalabgabengesetz bleibt unberührt. Für Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden gilt § 4 Abs. 3.
Literatur im Internet zu § 1 LGebG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 LGebG:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Die Verwaltungsbehörden
- Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
- Die unteren Verwaltungsbehörden
- § 13 IV (Allgemeines) (zu §§ 1 ff)
- Landesbauordnung (LBO)
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- § 47 IV 2 (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden) (zu §§ 1 ff)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Verfahren
- Besondere Bestimmungen
- § 110 VI 2 (Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreifen) (zu §§ 1 ff)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Kosten und Aufwendungen
- § 39 (Gebühren und Auslagen) (zu §§ 1 ff)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 1 LGebG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.

Sie betreiben juristische Seiten im Internet?