Landesgebührengesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze (§§ 1 - 2)   
nächste Vorschrift § 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Gebühren und Auslagen, die Behörden für öffentliche Leistungen festsetzen und erheben, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Das Kommunalabgabengesetz bleibt unberührt. Für Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden gilt § 4 Abs. 3.

Literatur im Internet zu § 1 LGebG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 LGebG:
    Landesverwaltungsgesetz (LVG)
      Die Verwaltungsbehörden
        Die allgemeinen Verwaltungsbehörden
          Die unteren Verwaltungsbehörden
            § 13 IV (Allgemeines) (zu §§ 1 ff)
    Landesbauordnung (LBO)
      Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
        § 47 IV 2 (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden) (zu §§ 1 ff)

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