Landesgebührengesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze (§§ 1 - 2)   
§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Gebühren und Auslagen, die Behörden für öffentliche Leistungen festsetzen und erheben, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Das Kommunalabgabengesetz bleibt unberührt. Für Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden gilt § 4 Abs. 3.

Rechtsprechung zu § 1 LGebG

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Literatur im Internet zu § 1 LGebG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 LGebG:
    Landesverwaltungsgesetz (LVG)
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 15 III (Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen) (zu §§ 1 ff)
    Landesbauordnung (LBO)
      Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
        § 47 IV 2 (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden) (zu §§ 1 ff)

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