Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
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Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Das Land Baden-Württemberg ist gebührenbefreit. Ebenso gebührenbefreit sind landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden. Die Bundesrepublik Deutschland sowie die anderen Länder sind insoweit gebührenbefreit, als die Gebühr für die öffentliche Leistung 500 Euro oder weniger beträgt.

(2) Gebührenbefreit sind auch die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.

(3) Die Kirchen und die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen sind gebührenbefreit.

(4) Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen sind für den Bereich der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege gebührenbefreit.

(5) Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Satz 1 gilt für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen nur für deren steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art.

(6) Werden öffentliche Leistungen nicht nur durch Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung erbracht, gelten die Absätze 1 bis 4 nicht. Das gilt auch für öffentliche Leistungen im Bereich des Vermessungswesens und des bautechnischen Prüfwesens.

(7) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Sachverständigengebühren im Sinne von § 13 sowie für Gebühren, die für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen festgesetzt werden.

Literatur im Internet zu § 10 LGebG

Querverweise

Auf § 10 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
          § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)

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