Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
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Sachverständigengebühren

Für die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Begutachtung, Prüfung oder Untersuchung von Personen oder Sachen durch staatliche oder staatlich beauftragte Sachverständige können Sachverständigengebühren erhoben werden.

Literatur im Internet zu § 13 LGebG

Querverweise

Auf § 13 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
    LGebG
      Entstehung und Festsetzung
        § 10 (Persönliche Gebührenfreiheit)

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