Landesgebührengesetz
| Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17) |
(1) Mit der Gebühr sind die der Behörde erwachsenen Auslagen abgegolten.
(2) Übersteigen die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich, sind sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen.
(3) Auslagen nach Abs. 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
Rechtsprechung zu § 14 LGebG
11 Entscheidungen zu § 14 LGebG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 08.08.2000 - 5 S 575/99
Vermessungsgebühr - unrichtige Sachbehandlung
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2009 - 2 S 2036/07
Gebühr für hygienische Untersuchung eines Badegewässers vor einem Campingplatz; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 3 B 17.09
Abschiebung; Arbeitgeber; Ausländer; Beschäftigung; Erwerbstätigkeit; nicht ...
- VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10
BImSchG § 13 steht Erhebung separater Verwaltungsgebühren nicht entgegen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2008 - 2 S 1162/07
Zuständigkeit für den Erlass der Gebührenverordnung eines Landratsamts
- VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 1 S 36/12
Verbot der Gehsteigberatung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
- VG Sigmaringen, 01.08.2007 - 1 K 1504/06
Gebührenerhebung für Badegewässeruntersuchung
- VG Freiburg, 15.03.2007 - 6 K 736/06
Gebühr für "öffentliche" Leistungen der Gemeinde
- VGH Baden-Württemberg, 24.09.1992 - 5 S 2442/91
Nacherhebung einer Verwaltungsgebühr
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