Landesgebührengesetz

   Dritter Abschnitt - Erhebung (§§ 18 - 23)   
§ 18
Fälligkeit

Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung an den Schuldner fällig, es sei denn, die Behörde hat einen späteren Fälligkeitszeitpunkt bestimmt.

Rechtsprechung zu § 18 LGebG

3 Entscheidungen zu § 18 LGebG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 18 LGebG

Querverweise

Auf § 18 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
          § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)
          § 12 (Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 18 LGebG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht