Landesgebührengesetz

   Dritter Abschnitt - Erhebung (§§ 18 - 23)   

§ 18
Fälligkeit

Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung an den Schuldner fällig, es sei denn, die Behörde hat einen späteren Fälligkeitszeitpunkt bestimmt.

Rechtsprechung zu § 18 LGebG

3 Entscheidungen zu § 18 LGebG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 18 LGebG

Querverweise

Auf § 18 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
          § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)
          § 12 (Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses)
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