Landesgebührengesetz
| Dritter Abschnitt - Erhebung (§§ 18 - 23) |
(1) Die Behörde kann Ansprüche niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem einzuziehenden Betrag stehen.
(2) Die Behörde kann Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden.
Literatur im Internet zu § 22 LGebG
Querverweise
Auf § 22 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Schlußvorschriften
- § 31 (Kosten)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 21 (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen)
Rechtsberatung
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