Landesgebührengesetz

   Dritter Abschnitt - Erhebung (§§ 18 - 23)   

§ 23
Zahlungsverjährung

(1) Die Ansprüche auf Zahlung verjähren nach fünf Jahren. Mit der Verjährung erlischt der Anspruch. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2) Für die Zahlungsverjährung gilt § 17 Abs. 4 entsprechend.

(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Stundung, Sicherheitsleistung sowie Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.

Rechtsprechung zu § 23 LGebG

Entscheidung zu § 23 LGebG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 23 LGebG

Querverweise

Auf § 23 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
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