Landesgebührengesetz
| Vierter Abschnitt - Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen (§§ 24 - 27) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich
| 1. | der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder | |
| 2. | die zuständige Behörde oder eine andere Behörde pflichtwidrig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Gebühren verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Gebührenvorteile erlangt. § 370 Abs. 2 und 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Gebührenschuldner oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gebührenschuldners eine der in Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 sind
| 1. | das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung für Gebührensachen auf dem Gebiet des Vermessungs-, Flurneuordnungs- und Landentwicklungswesens, | |
| 2. | die Regierungspräsidien Freiburg und Tübingen für Gebührensachen auf dem Gebiet des Forstwesens, | |
| 3. | die Landratsämter für Gebührensachen in ihrem Bereich, mit Ausnahme der Gebührensachen auf dem Gebiet des Vermessungswesens, | |
| 4. | im Übrigen die Regierungspräsidien. |
Rechtsprechung zu § 25 LGebG
Entscheidung zu § 25 LGebG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 05.02.2002 - 11 K 2980/00
Treuwidrige Verjährungseinrede - Zugangsvereitelung durch Empfänger
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