Landesgebührengesetz
Vierter Abschnitt - Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen (§§ 24 - 27) |
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich
und dadurch Gebühren verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Gebührenvorteile erlangt. 2§ 370 Absatz 2 und 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Gebührenschuldner oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gebührenschuldners eine der in Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 sind
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg vom 21.05.2019 (GBl. S. 161), in Kraft getreten am 01.01.2020.
hinterziehung, leichtfertige Gebührenverkürzung § 26Verwaltungs-
vorschriften § 27Übergangs-
bestimmungen
Rechtsprechung zu § 25 LGebG
5 Entscheidungen zu § 25 LGebG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 05.02.2002 - 11 K 2980/00
Treuwidrige Verjährungseinrede - Zugangsvereitelung durch Empfänger
- VG Karlsruhe, 24.11.2020 - 12 K 3114/19
Heimaufsichtsrechtliche Anordnung betreffend den Einsatz ausreichenden Pflege- ...
- VG Karlsruhe, 27.01.1997 - 12 K 157/96
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.1983 - 5 S 2339/82
Abwasseruntersuchungskosten; Verwaltungsgebühr; gebührenpflichtige Amtshandlung
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.1987 - 14 S 1928/85
Gebühren der Prüfstatiker; Ermittlung der Rohbaukosten