Landesgebührengesetz
| Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17) |
(1) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken.
(2) Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.
(3) Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.
Rechtsprechung zu § 7 LGebG
24 Entscheidungen zu § 7 LGebG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Karlsruhe, 26.07.2011 - 6 K 2797/10
Verwaltungsgebühr- Akteneinsicht; Behördliches Handeln; Gebühr; Rahmengebühr; ...
- VG Sigmaringen, 01.08.2007 - 1 K 1504/06
Gebührenerhebung für Badegewässeruntersuchung
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2009 - 2 S 2036/07
Gebühr für hygienische Untersuchung eines Badegewässers vor einem Campingplatz; ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2009 - 2 S 2036/07
- VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10
BImSchG § 13 steht Erhebung separater Verwaltungsgebühren nicht entgegen; ...
- VG Karlsruhe, 29.11.2011 - 6 K 1262/11
Gebühren für Kopien aus der Personalakte eines Beamten
- VG Karlsruhe, 29.03.2007 - 2 K 1163/05
Zur Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebühr für eine Auflage im Zusammenhang mit ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.2009 - 1 S 1678/07
Verwaltungsgebühr für versammlungsrechtliche Auflage zur Gefahrenabwehr
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.2009 - 1 S 1678/07
- VG Freiburg, 15.03.2007 - 6 K 736/06
Gebühr für "öffentliche" Leistungen der Gemeinde
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2008 - 2 S 1162/07
Zuständigkeit für den Erlass der Gebührenverordnung eines Landratsamts
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2008 - 2 S 1162/07
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