Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   

§ 7
Gebührenbemessung

(1) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken.

(2) Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.

(3) Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.

Rechtsprechung zu § 7 LGebG

24 Entscheidungen zu § 7 LGebG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 24 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 7 LGebG

Querverweise

Auf § 7 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
    LGebG
      Entstehung und Festsetzung
        § 11 (Gebührenerleichterungen)
        § 15 (Kurtaxe)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht