Landesgebührengesetz
| Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17) |
Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft maßgebend sind, werden die Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschriften bemessen. Durch Rechtsverordnung können die Gebühren abweichend bemessen werden, soweit die Gebührenvorschriften der Rechtsakte dies zulassen.
Literatur im Internet zu § 8 LGebG
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