Landesgebührengesetz
| Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17) |
Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft maßgebend sind, werden die Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschriften bemessen. Durch Rechtsverordnung können die Gebühren abweichend bemessen werden, soweit die Gebührenvorschriften der Rechtsakte dies zulassen.
Rechtsprechung zu § 8 LGebG
35 Entscheidungen zu § 8 LGebG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 14 S 940/87
Verwaltungsgebühren: Gebührenmaßstab, Rahmengebühr
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 5 S 1452/97
Sondernutzungsgebühr für in den Straßenraum hineinragende Markisen
- VGH Baden-Württemberg, 04.12.1992 - 14 S 1253/91
Verwaltungsgebühren: Zur Bedeutung des Pachtzinses bei der Erhebung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.1981 - 2 S 2463/80
Gebühren für die Beringung von Greifvögeln - Anforderungen an den ...
- VG Sigmaringen, 23.03.2005 - 8 K 462/04
Raumordnungsverfahren im Hinblick auf eine Golfplatzanlage; freier ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.1990 - 14 S 1378/88
Zur Festsetzung der Gebühr für eine Werbetafel - Ermessen
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.1991 - A 14 S 2616/90
Anfechtung einer Widerspruchsgebühr - Anforderung an die Begründung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 1 S 1596/00
Höhe der Widerspruchsgebühr
- VG Freiburg, 29.01.2002 - 8 K 2432/99
Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93
Gebühr für eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme nach BImSchG § 10a ...
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