Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
§ 8
Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebührenvorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft maßgebend sind, werden die Gebühren nach Maßgabe dieser Vorschriften bemessen. Durch Rechtsverordnung können die Gebühren abweichend bemessen werden, soweit die Gebührenvorschriften der Rechtsakte dies zulassen.

Rechtsprechung zu § 8 LGebG

35 Entscheidungen zu § 8 LGebG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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