Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   

§ 9
Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:

1. Gnadensachen,
2. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
3. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
4. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
5. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas anderes bestimmt ist.
6. die behördliche Informationsgewinnung.

(2) Abs. 1 Nr. 6 gilt nicht für Vermessungsgebühren.

Rechtsprechung zu § 9 LGebG

8 Entscheidungen zu § 9 LGebG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 9 LGebG

Querverweise

Auf § 9 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
    LGebG
      Entstehung und Festsetzung
        § 11 (Gebührenerleichterungen)
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
          § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)
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