Landesgebührengesetz
| Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17) |
(1) Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
| 1. | Gnadensachen, | |
| 2. | das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, | |
| 3. | die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit, | |
| 4. | Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung, | |
| 5. | mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch Gebührenordnungen oder -satzungen etwas anderes bestimmt ist. | |
| 6. | die behördliche Informationsgewinnung. |
(2) Abs. 1 Nr. 6 gilt nicht für Vermessungsgebühren.
Rechtsprechung zu § 9 LGebG
8 Entscheidungen zu § 9 LGebG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 29.11.2011 - 6 K 1262/11
Gebühren für Kopien aus der Personalakte eines Beamten
- VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10
BImSchG § 13 steht Erhebung separater Verwaltungsgebühren nicht entgegen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.1990 - 14 S 1378/88
Zur Festsetzung der Gebühr für eine Werbetafel - Ermessen
- VG Karlsruhe, 29.03.2007 - 2 K 1163/05
Zur Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebühr für eine Auflage im Zusammenhang mit ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 2833/07
Rechtmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; Gebührenpflicht ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 2 S 1855/07
Rechtsmäßigkeit der Studiengebührenerhebung in Baden-Württemberg; kein ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.08.2000 - 5 S 575/99
Vermessungsgebühr - unrichtige Sachbehandlung
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - 2 S 2947/94
Nacherhebung von Verwaltungsgebühren wegen nicht ausgeschöpften Gebührenrahmens
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Querverweise
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Bautechnische Prüfung
- § 7 (Prüfgebühren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)