(1) Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige nach § 7 vor der Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festgestellt werden.
(2) Ist den Bewohnern auf Grund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Heimvertrags nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
Rechtsprechung zu § 11 LHeimG
2 Entscheidungen zu § 11 LHeimG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09
Zuverlässigkeit des Heimträgers
- VG Stuttgart, 13.01.2011 - 4 K 3702/10
Heimaufsicht prüft Einhaltung von Regelleistungen; Begleitung eines Heimbewohners ...
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