§ 15
Information für Verbraucher

(1) Die Träger sind verpflichtet, ihr Leistungsangebot aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Preis in geeigneter Weise für alle Interessierten zugänglich zu machen.

(2) Ab dem 1. Januar 2011 erstellen die Heimaufsichten Qualitätsberichte über die von ihnen geprüften Heime. Die Qualitätsberichte beruhen auf den Ergebnissen der Überprüfung. Die Einrichtungen können den Heimaufsichten weitergehende Informationen zur Verfügung stellen, die in den Qualitätsbericht eingefügt werden. Die Heimaufsicht veröffentlicht den Qualitätsbericht mit Zustimmung der Einrichtungen.

(3) Form und Inhalte der Qualitätsberichte sollen von den Einrichtungsträgerverbänden und den zuständigen Behörden gemeinsam erarbeitet werden.

Rechtsprechung zu § 15 LHeimG

Entscheidung zu § 15 LHeimG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 15 LHeimG

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