(1) Heimaufsichtsbehörden sind
| 1. | das Sozialministerium als oberste Heimaufsichtsbehörde, | |
| 2. | die Regierungspräsidien als höhere Heimaufsichtsbehörden und | |
| 3. | die unteren Verwaltungsbehörden als untere Heimaufsichtsbehörden. |
(2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.
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