§ 19
Fortgeltung von Rechtsverordnungen

Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 24 gelten die Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der §§ 3 und 10 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2416), erlassen worden sind, fort. Sie gelten auch dann fort, wenn die erlassenen Rechtsverordnungen auf Grund von Übergangsregelungen nicht anwendbar sind.

Rechtsprechung zu § 19 LHeimG

2 Entscheidungen zu § 19 LHeimG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 19 LHeimG

Querverweise

Auf § 19 LHeimG verweisen folgende Vorschriften:
    LHeimG
      § 23 (Verhältnis zu anderen Normen)

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