Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 24 gelten die Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der §§ 3 und 10 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2416), erlassen worden sind, fort. Sie gelten auch dann fort, wenn die erlassenen Rechtsverordnungen auf Grund von Übergangsregelungen nicht anwendbar sind.
Rechtsprechung zu § 19 LHeimG
2 Entscheidungen zu § 19 LHeimG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10
Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09
Zuverlässigkeit des Heimträgers
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