§ 20
Erprobungsregelungen

(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf Antrag den Träger von den Anforderungen des § 5, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der nach § 24 erlassenen Rechtsverordnung befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung von Betreuungs- oder Wohnformen geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird.

(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist erstmalig auf höchstens vier Jahre zu befristen. Bei Bewährung kann die Befreiung auf Dauer erteilt werden. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 10 und 12 bis 14 bleiben durch die Ausnahmegenehmigung unberührt.

(3) Die Träger sind verpflichtet, die Erprobungen wissenschaftlich evaluieren zu lassen.

Rechtsprechung zu § 20 LHeimG

2 Entscheidungen zu § 20 LHeimG in unserer Datenbank:

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