Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   5. Abschnitt - Sonstige Vorschriften (§§ 18 - 28)   

§ 18
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII das Jugendamt.

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Literatur im Internet zu § 18 LKJHG

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