Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   5. Abschnitt - Sonstige Vorschriften (§§ 18 - 28)   

§ 20
Bereitstellung von Einrichtungen

Das Landesjugendamt hat darauf hinzuwirken, dass die Hilfen zur Erziehung und für junge Volljährige nach §§ 27 bis 41 SGB VIII erforderlichen Einrichtungen und Dienste zur Verfügung stehen.

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Literatur im Internet zu § 20 LKJHG

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