Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
5. Abschnitt - Sonstige Vorschriften (§§ 18 - 28) |
(1) 1Über § 56 Abs. 2 SGB VIII hinaus ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger auch von der Aufsicht des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts nach §§ 1802, 1803 Abs. 2, §§ 1811, 1812 und 1818 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 11 und 13 sowie nach §§ 1823, 1824 und 1854 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgenommen. 2Dasselbe gilt bei § 1822 Nr. 12 BGB, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt. 3Anstelle der Rechnungslegung bei der Beendigung der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft nach § 1892 Abs. 1 BGB, § 1915 BGB genügt die Einreichung einer zusammenfassenden Darstellung der Einnahmen mit Ausgaben sowie der Vermögensentwicklung, soweit das Familiengericht oder Betreuungsgericht nicht im Einzelfall etwas anderes anordnet; die Verpflichtung aus § 1809 BGB bleibt unberührt.
(2) Die zum Betreuer bestellte Behörde ist in gleicher Weise von der Aufsicht des Betreuungsgerichts befreit.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.