Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
| 6. Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 29 - 30) |
Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehen bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, Leistungen des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor.
Rechtsprechung zu § 29 LKJHG
Entscheidung zu § 29 LKJHG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.1999 - 2 S 2737/98
Nachrang der Jugendhilfe - Zuständigkeit für medizinische Rehabilitation
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