Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   6. Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 29 - 30)   
§ 29
Zuständigkeit für Maßnahmen der Frühförderung

Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehen bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, Leistungen des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor.

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